Boltenhagen – 08. Mai 2014
Hintergründe der Aufhebung der Amtsfreiheit
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen,
nach den Kommunalwahlen 2009 und einer erneuten Mehrheit für die CDU-Boltenhagen und den mit ihnen verbundenen Fraktionen von SPD, LINKE, FDP, HANSE und WGB verschärften sich die Konflikte zwischen der Gemeindevertretung und mir, dem von Ihnen mehrheitlich gewähltem Bürgermeister. Nachdem die Auseinandersetzungen im Sommer 2010 eskalierten, nutzten insbesondere die Vertreter der CDU Christian Schmiedeberg als Vorsitzender Gemeindevertretung und Hans Otto Schmiedeberg als Fraktionsvorsitzender ihre bestehenden Kontakte im Innenministerium, um gegen mich tätig zu werden.
Den Mitgliedern der Gemeindevertretung war bewusst, dass ein Abwahlverfahren gegen mich nach §§ 20, 32 Kommunalverfassung (KV M-V) keine Aussicht auf Erfolg haben würde. Die einzige Möglichkeit zur „faktischen Entmachtung“ war der Anschluss an eine Amtsverwaltung unter gleichzeitigem Verlust der Amtsfreiheit.
Unter Vermittlung des Innenministeriums wurde Herr Sönke Jändling beauftragt, durch Gespräche vor Ort den Versuch zu unternehmen, eine vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit innerhalb der Organe der Gemeinde wiederherzustellen. Bereits eine Woche nach Erteilung des Auftrages lag sein schriftlicher Abschlussbericht vor. Dieser empfahl der Gemeindevertretung kurzfristig einen Beschluss zu fassen, um sich dem Amt Klützer Winkel anzuschließen. Zur Aufhebung der Amtsfreiheit schlug der Vorsitzende der Gemeindevertretung, Christian Schmiedeberg, die schnellstmögliche Variante vor. Dabei wurde ausgeführt, dass das Vertrauensverhältnis der gemeindlichen Organe zueinander tiefgreifend – nach Einschätzung der Gemeindevertreter irreparabel – gestört sei. Durch die Zuordnung zum Amt Klützer Winkel würde die Verwaltung durch die entsprechend ausgebildete Leitende Verwaltungsbeamtin fachkundig angeleitet werden, was die Qualität der Verwaltung sowie die Mitarbeitermotivation positiv beeinflussen würde. Den vorhandenen Kompetenzstreitigkeiten mit der Gemeindevertretung würde vorgebeugt und das Bedürfnis nach rechtsaufsichtlicher Begleitung verringert. Die Personalkosten pro Einwohner würden sich nach Abbau des Personalüberhangs perspektivisch deutlich verringern und so zu einer Entspannung der gemeindlichen Haushaltssituation beitragen. Selbst im Falle meiner Wahl zum ehrenamtlichen Bürgermeister würden sich die nachteiligen Auswirkungen des Zerwürfnisses zwischen Vertretung und Bürgermeister deutlich verringern, weil die Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und Vertretung nicht mehr in der Verantwortungssphäre des Bürgermeisters, sondern in der der Amtsverwaltung läge. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die KV M-V den hauptamtlichen Bürgermeister mit vergleichsweise mehr Rechten und Pflichten ausstattet, als einen ehrenamtlichen Bürgermeister. Durch Innenminister Lorenz Caffier (CDU) wurde eine entsprechende Verordnung zum 01.07.2011 erlassen.
Gegen diese Verordnung habe ich eine Normenkontrollklage beim Oberverwaltungsgericht M-V erhoben. Meine Klagebefugnis gegen die Verordnung des Innenministers ergibt sich schon aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 Grundgesetz wonach jeder Akt der öffentlichen Gewalt einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Welche Fakten sprechen für die Amtsfreiheit des Ostseebades Boltenhagen? Da sich die Einwohnerzahl (Stand 31.12.2010) auf 2.548 belief, gilt für die Fortsetzung der Amtsfreiheit der Maßstab des § 125 Abs. 5 KV M-V. Die Norm bestimmt, das Gemeinden mit weniger als 5.000, aber mehr als 1.000 Einwohnern selbständig verwaltet (amtsfrei) werden können, wenn sie sich auf das abgeschlossene Gebiet einer Insel erstrecken und begrenzen oder wenn sie aufgrund einer anderen besonderen geographischen Lage oder ihrer ausgeprägten Bedeutung für den Fremdenverkehr eine besondere Stellung einnehmen. Gemeinden, die am 31.12.2003 demnach amtsfrei waren, bleiben amtsfrei, soweit die in Absatz 4 genannten Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Zunächst ist festzustellen, dass zwar nach Abs. 4 S. 1 die Gemeindevertretung die Amtsfreiheit beschließen kann, umgekehrt kann aber nicht angenommen werden, dass die Amtsfreiheit wieder entfällt, wenn ein entsprechender Anschluss-Beschluss gefasst wird. Dies würde anderenfalls in die Rechtssicherheit und Stabilität der Gemeinde in unzumutbarer Weise eingreifen. Im Übrigen habe ich gegen die damals (16.12.2010) gefassten Beschlüsse Widerspruch eingelegt. Den dagegen gerichteten Widerspruch hat die untere Rechtsaufsichtsbehörde gem. § 33 KV M-V zurückgewiesen. Er sei lediglich Ausdruck politischer Willensäußerung gewesen. Wenn man dieser Argumentation folgt, kann dem Beschluss an sich auch kein Gewicht zukommen. Mit der Vorschrift des § 125 Abs. 5 S. 1 KV M-V hat der Landesgesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass alleine der Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit eine Veramtung nicht zu rechtfertigen vermag.
Es ist gesetzlich gerade berücksichtigt worden, dass die Leistungsfähigkeit nicht das tragende Gewicht der Amtsfreiheit sein kann. Vielmehr spielt die geographische Lage oder die touristisch geprägte Sonderstellung die entscheidende Rolle. Würde man nunmehr – wie vom Innenministerium zugrunde gelegt – die Leistungsfähigkeit isoliert betrachten, umginge man die gesetzgeberische Intention des § 125 Abs. 5 S. 1 KV M-V. Dabei zeigt das Innenministerium mit der vorliegend angegriffenen Rechtsverordnung sein – falsches – Verständnis der Norm. Sofern die Leistungsfähigkeit Grundlage der Entscheidung sein sollte, hätte es einer Anhebung der Einwohnerzahlgrenzen in § 125 Abs. 5, 4 KV M-V bedurft. In Ermangelung einer solchen Regelung ist weiterhin der gesetzgeberische Gedanke zu entnehmen, dass eine Gemeinde mit 1.001 Einwohnern geeignet ist, Verwaltungsaufgaben selbständig auszuführen. Die Leistungsdaten der Gutachten und Informationen sind jedoch auch unzureichend aufgearbeitet worden. Der vom Innenministerium zugrunde gelegte finanzielle Aufwand der Gemeinde Boltenhagen für seine Kernverwaltung von 389,45 EUR/Einwohner ist viel zu hoch angesetzt worden. Offensichtlich wurden hier nicht nur die reinen Verwaltungspersonalkosten, sondern auch die Personalkosten der Kurverwaltung und des Bauhofs Boltenhagen mitberücksichtigt.
Es ist wenig nachvollziehbar, das bei knapp über 2.500 Einwohnern und knapp unter 400 EUR/Personalkosten pro Einwohner, also immerhin fast 1.000.000,00 EUR entstanden sein sollen, wenn man in Betracht zieht, dass die Gemeindeverwaltung lediglich mit 8,75 Planstellen besetzt ist. Ausgehend von Personalkosten von etwa maximal 45.000,00 EUR pro Planstelle und Jahr, können daher Verwaltungskosten, die im Wesentlichen aus Personalkosten bestehen, selbst nach der Personalbedarfsrechnung des Gutachters Heidemann nur etwa in Höhe von 400.000,00 EUR oder ca. 160,00 EUR/Einwohner angefallen sein.
Auch die Heranziehung des „freien Finanzspielraums“ ist fehlerhaft. Zunächst ist festzustellen, dass der Begriff des freien Finanzspielraums seine Geltung spätestens mit Einführung der Neuen Kommunalen Haushaltsrechnung (Doppik) Anfang 2012 verloren hat. Dementsprechend war und ist jede Aussage über die finanzielle Leistungsfähigkeit einer jeden Gemeinde in Mecklenburg-Vorpommern jenseits des Haushaltsjahres 2011 sinnlos und überholt. Jede Prognose ist in Ermangelung verlässlicher Erfahrungssätze als Hellseherei und unseriös einzuschätzen. Es wurde dabei aber auch gänzlich übersehen, dass die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen vorhandene freie Finanzspielräume der vergangenen Jahre zu – gemessen an ihrer Größe – erheblichen Investitionsleistungen verwendet hat. Eine Gemeinde, die in den vergangenen Jahren (seit 2007) bei stabiler Rücklage Investitionen von über drei Millionen Euro (neues Löschfahrzeug, Sanierung Grundschule, Unterstützung Sporthalle Stadt Klütz, neue Sport- und Freizeitanlage) vornehmen konnte, kann gemessen an der kommunalen Einkommenssituation in Mecklenburg-Vorpommern nicht als leistungsschwach angesehen werden.
Nicht unerwähnt soll auch sein, dass die Leistungsfähigkeit Boltenhagens durch den dritten Platz beim Wettbewerb „Wirtschaftsfreundlichste Kommune des Landes Mecklenburg-Vorpommerns“ 2008 belegt und ausgezeichnet wurde. Darin wurde unter anderem durch den stellv. Ministerpräsidenten J. Seidel gelobt, „die Verwaltung der Gemeinde zeichne sich durch Flexibilität und Engagement aus“. Soweit sich das Innenministerium bei Erlass der Rechtsverordnung darauf stützte, die Veramtung diene auch der Beilegung der organrechtlichen Streitigkeiten innerhalb der Gemeinde Boltenhagen, kann dies kein ausreichender Grund für eine Eingliederung sein. Es ist unerheblich, ob und in welcher Form Verstimmungen persönlicher oder sachlicher Art in der Gemeinde Boltenhagen bestanden. Die Lösung dieser Konflikte obliegt nur der unmittelbaren Rechtsaufsichtsbehörde, soweit sie Fragen des eigenen und übertragenen Wirkungskreises betreffen. Alle darüber hinausgehenden Interventionen stören das von der KV M-V statuierte Organsystem, §§ 21, 33, 34 KV M-V und die innerkommunalen Meinungsbildungs – und Umsetzungsprozesse. Es ist gerade Ausdruck des Pluralismus und des Demokratieprinzips, dass Organe öffentlicher Körperschaften in der Meinungsbildung zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können und der Wille der Mehrheit die Streitig-keiten entscheidet.
Ebenso resultiert die Stellung des Bürgermeisters aus der Kommunalverfassung. Sie stattet das Organ mit Rechten und Pflichten aus. Vorhandene Streitigkeiten intrakommunaler Art sind daher auch mit den Mitteln der Kommunalverfassung zu begegnen. Diese sind gerade auf das hier vorliegende angestrebte Ziel der Absetzung des amtierenden hauptberuflichen Bürgermeisters stark eingegrenzt. Wie die Gründe der Verordnung erkennen lassen, war auch das Innenministerium sich des Umstands bewusst, dass ich nur mittels Bürgerentscheid nach §§ 32 Abs. 5, 20 Abs. 7 KV M-V abwählbar gewesen wäre. Offenbar ein wenig erfolgversprechender Schritt.
Mit der Veramtung wurde dementsprechend auch der demokratische Legitimationsprozess der Bürger und Bürgerinnen Boltenhagens ignoriert. Die organrechtlichen Streitigkeiten mögen bestehen, sie können aber nicht der Grund einer Veramtung sein. Soweit Herr Jändling in dem Gutachten zu der Stellungnahme kommt, ich verfüge nicht über Fachkenntnisse in der Kommunalverwaltung, ist dies falsch und überdies unbeachtlich. Zum einen war ich vor meiner Wahl Beamter im gehobenen Dienst in einer Polizeibehörde und mit der Führung untergeordneter Beamter betraut. Zum anderen habe ich mich während meiner bisherigen Amtszeit stets bemüht, Fortbildungsmaßnahmen zu besuchen. Der Gutachter übersah auch, dass Verwaltungsfachkenntnisse für die Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister keine Voraussetzung darstellen. Es war daher verfehlt, mir dies vorzuwerfen.
Auch fällt auf, dass das „Diskussionspapier“ des Kommunalberaters Herr Heidemann (CDU) in der Personalbedarfsrechnung zu falschen Ergebnissen kommt. Der Kommunalberater resümierte, die Gemeindeverwaltung sei überbesetzt. Es seien 9,75 Planstellen besetzt, aber nur 8,86 erforderlich. Indes wies der Stellenplan 2010 aber nur 8,75 besetzte Stellen aus. Herr Heidemann, eigentlich beauftragt, Konzepte für Stellenbeschreibungen und Verwaltungsstrukturen zu erarbeiten, hat die Kernaufgabe jedoch übersehen. Ausgehend von dem Vorwurf, die Verwaltung sei den Anforderungen nicht gewachsen, hätte die zur Verbesserung der Lage eingeholte Hilfe darin bestehen sollen, konkrete Vorschläge zu erarbeiten. Diese Aspekte hat das Innenministerium zur Gänze außer Acht gelassen, als es die zitierten Gutachten zur Grundlage seiner Entscheidung machte. Abschließend wird darauf verwiesen, dass das Innenministerium den Bericht des Gemeindeprüfungsamts (2006-2009) berücksichtigt hat, der davon ausging, dass schwerwiegende Defizite bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben der Gemeinde gegeben seien. Die Berücksichtigung dieses Berichts war ebenfalls verfehlt. Nach § 14 Abs. 5 KPG M-V hat die Gemeindevertretung die Feststellungen des Gemeindeprüfungsamts zu beschließen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Der Bericht wurde von mir dreimal auf die Tagesordnung der Gemeindevertretersitzung gesetzt. Zweimal wurde er durch Mehrheitsbeschluss wieder von der Tagesordnung genommen, dann am 09.06.2011 durch mich wieder auf die Tagesordnung gesetzt ist er ohne Hinweise der Gemeindevertretung abgehandelt worden. Auf meinen Einwand, dieser Bericht sei doch zur Grundlage der Veramtung geworden, wurde ich von Christian Schmiedeberg lapidar auf die Gutachten von Heidemann und Jändling verwiesen.
Es ist im übrigen nicht ersichtlich, warum die Veramtung bestehende Streitigkeiten und Unstimmigkeiten zwischen den Organen lösen sollte. Die als überproportional bezeichnete Inanspruchnahme der Rechtsaufsichtsbehörde hat sich auch in der Zukunft fortgesetzt. Alleine wenn man die Absicht unterstellt, mich durch die Veramtung aus dem Amt des Bürgermeisters zu verdrängen und von einer Wahl zum ehrenamtlichen Bürgermeister abzuhalten, ergibt sich die Sinnhaftigkeit der Einamtung! Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die damalige Situation nicht von mir, sondern von den bekannten Gemeindevertretern verursacht wurde. Diese haben in vielen Streitfragen die Gelegenheit genutzt, mich und auch die Verwaltung über die Rechtsaufsicht mit umfangreichen Aufklärungs- und Informationspflichten zu überziehen. Die Eingliederung in das Amt Klützer Winkel ist daher schlichtweg auch als Umgehung der §§ 32 Abs. 5, 20 Abs. 7 KV M-V zu sehen, wonach ein gewählter Bürgermeister nur durch Bürgerentscheid abgesetzt werden kann, der einer vorherigen 2/3 Mehrheit der Gemeindevertretung bedarf. Da sich die Gemeindevertretung nicht auf eine 2/3 Mehrheit einigen konnte, weil die Bürger und Bürgerinnen Boltenhagens sich nicht an einer solchen Abberufung beteiligen würden, wurde der vorliegende Weg gewählt, sich dem Amt Klützer Winkel per Gemeindevertretungsbeschluss anzuschließen. Dieser Beschluss war für die Gemeindevertreter auch leicht zu beschließen, blieb ihr Status ja unangetastet. Nach den Erwägungen des Innenministeriums lag auch kein dahingehender politischer Wille im Hinblick auf meine Abberufung der Gemeindevertretung vor. Dies ist irritierend, gerade auch, weil das Innenministerium doch gerade davon ausging, „das Vertrauensverhältnis der gemeindlichen Organe zueinander sei tiefgreifend und irreparabel zerstört“. Es offenbart sich vielmehr, dass hier die politische Auseinandersetzung gescheut und verkürzt wurde, um sich bei einem möglichen Bürgerentscheid nicht einer Wahlniederlage auszusetzen.
Haben die Gemeindevertreter mit ihrem Beschluss zur Aufhebung der Amtsfreiheit ihr Ziel erreicht? Nein, denn meine Klage gegen die Verordnung des Innenministers L. Caffier (CDU) liegt dem Oberverwaltungsgericht M/V vor. Bis zum 31. Juli 2014 bin ich „klagefähig“, (erst) dann endet meine hauptamtliche Tätigkeit als Bürgermeister. Das OVG M-V hat noch keine Verhandlung anberaumt und es steht zu befürchten, dass hier auf eine „Erledigung durch Fristablauf“ gehofft wird. Das kann nur verhindert werden, indem die neu gewählte Gemeindevertretung meiner Klage „beitritt“. Dazu muss ein Mehrheitsbeschluss durch die neuen Gemeindevertreter erfolgen! Durch die bisherigen Gemeindevertreter von CDU, SPD, LINKE, FDP, HANSE wurde die Amtsfreiheit leichtsinnig „weggeworfen“ Diese Gemeindevertreter werden auch bei einer Wiederwahl nicht dafür stimmen!
Jetzt sind Sie gefordert! Wählen Sie am 25. Mai 2014 parteiunabhängige und ideologiefreie Gemeindevertreter, damit unser Ostseebad Boltenhagen wieder amtsfrei wird.
Ihr Olaf Claus
Schreiben Sie mir gerne Ihre Meinungen und Fragen an info@olafclaus.de oder rufen Sie mich einfach an unter:
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